Verhinderungspflege-Rechner

Budget für die Ersatzpflege.

Gesundheit & PflegeRechenjahr 2026

Eingaben & Ergebnis

€/Monat

Bereits genutzt in diesem Kalenderjahr

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich ein gemeinsames Budget von 3.539 €. Tragen Sie ein, was Sie in diesem Jahr schon abgerufen haben.

€ / Jahr
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Verfügbares Rest-Budget (gemeinsamer Jahresbetrag)

3.539 €/ Kalenderjahr

von 3.539 € gemeinsamem Jahresbetrag (Verhinderungs- + Kurzzeitpflege), Pflegegrad 3

Verbleibende Wochen Verhinderungspflege
8 von 8
Verbleibende Wochen Kurzzeitpflege
8 von 8
Weitergezahltes Pflegegeld während VP/KZP (50 %)300 € / Monat

Berechnungsdetails

Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI)
Gemeinsamer Jahresbetrag (ab PG 2)3.539,00 €
− Bereits genutzte Verhinderungspflege0,00 €
− Bereits genutzte Kurzzeitpflege0,00 €
= Verfügbares Rest-Budget3.539,00 €
Pflegegeld-Weiterzahlung (§ 37 Abs. 2 SGB XI)
Monatliches Pflegegeld599,00 €
× 50 % während VP/KZP (je bis 8 Wochen)299,50 €

ℹ So funktioniert das gemeinsame Budget

  • Ein gemeinsamer Topf: Seit 01.07.2025 teilen sich Verhinderungspflege (§ 39) und Kurzzeitpflege (§ 42) einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (§ 42a). Sie können ihn flexibel aufteilen.
  • Zwei Wochen-Grenzen: Verhinderungspflege maximal 8 Wochen, Kurzzeitpflege maximal 8 Wochen je Kalenderjahr – die Wochen zählen getrennt, das Geld teilen sie sich.
  • Halbes Pflegegeld läuft weiter: Während VP oder KZP wird die Hälfte des Pflegegeldes je bis zu 8 Wochen weitergezahlt (§ 37 Abs. 2).
  • Keine Vorpflegezeit mehr: Die frühere 6-Monats-Wartezeit für Verhinderungspflege ist zum 01.07.2025 entfallen.

Wichtige Hinweise

  • Näherung: Dieser Rechner bildet die Budget-Obergrenzen ab. Erstattet werden nur tatsächlich entstandene, nachgewiesene Kosten – die Pflegekasse entscheidet verbindlich.
  • Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag – nur der Entlastungsbetrag (§ 45b) steht zur Verfügung.
  • Entlastungsbetrag für Verhinderungspflege: Ausdrücklich ist § 45b nur für Kurzzeitpflege genannt; eine Umwidmung für Verhinderungspflege ist gesondert mit der Pflegekasse zu klären.

Schätzung – keine Rechts- oder Steuerberatung. Die tatsächliche Bewilligung und Höhe der Leistungen legt Ihre Pflegekasse verbindlich fest. Rechtsstand: Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI ab 01.07.2025.

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Womit diese Rechnung arbeitet

Rechnet mit den Beitragssätzen, Leistungsbeträgen und Grenzen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung des Jahres 2026. Das Ergebnis ist eine Näherung und keine Beratung.

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