Übergangsgeld-Rechner
Übergangsgeld während Reha und Wiedereingliederung.
Gesundheit & PflegeRechenjahr 2026
Eingaben & Ergebnis
Ihr voraussichtliches Übergangsgeld
Das sind 45,33 € pro Kalendertag (68 % der Berechnungsgrundlage)
Berechnungsdetails
ℹ So funktioniert Übergangsgeld
- 80 % Regelentgelt: Ausgangspunkt sind 80 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts (§ 66 SGB IX)
- Netto als Obergrenze: Die Berechnungsgrundlage ist höchstens das Nettoarbeitsentgelt
- 68 % oder 75 %: Von der Berechnungsgrundlage erhalten Sie 75 % mit Kind/Pflegefall, sonst 68 %
- BBG-Deckel: Nur Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (8.450,00 €/Monat 2026) zählt
- Keine weiteren SV-Abzüge: Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt während der Reha der Leistungsträger
- Gleiche Formel: Renten- (§ 21 SGB VI) und Unfallversicherung wenden dieselbe Berechnung nach §§ 66–68 SGB IX an
Übergangsgeld oder Krankengeld?
Beide Leistungen ersetzen ausgefallenes Entgelt – sie werden aber unterschiedlich berechnet:
- • Übergangsgeld (§ 66 SGB IX): bei medizinischer Reha bzw. Teilhabe am Arbeitsleben; 80 % Regelentgelt (max. Netto), davon 68 % / 75 %; Deckel = BBG Rentenversicherung (8.450 €/Monat 2026).
- • Krankengeld (§ 47 SGB V): bei Arbeitsunfähigkeit; 70 % Brutto, max. 90 % Netto; Deckel = BBG Krankenversicherung (5.812,50 €/Monat 2026).
Den anderen Fall berechnen Sie mit dem Krankengeld-Rechner 2026.
Wichtiger Hinweis
Schätzung – keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Berechnung bildet die gesetzliche Formel nach §§ 66–68 SGB IX (für die Rentenversicherung über § 21 SGB VI) vereinfacht ab. Der tatsächliche Zahlbetrag wird vom zuständigen Reha-Träger (Deutsche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung oder Bundesagentur für Arbeit) festgesetzt und kann abweichen, u. a. wegen der genauen Ermittlung des Regelentgelts und Nettoarbeitsentgelts nach § 67 SGB IX, Mindestbeträgen nach § 68 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), Kontinuität der Bemessungsgrundlage (§ 69 SGB IX) sowie Anrechnung von sonstigem Einkommen. Dieser Rechner betrifft ausschließlich das Übergangsgeld bei medizinischer Reha bzw. Leistungen zur Teilhabe (SGB IX/SGB VI) – NICHT das Übergangsgeld für ausscheidende Politiker oder Beamte. Übergangsgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).
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Womit diese Rechnung arbeitet
Rechnet mit den Beitragssätzen, Leistungsbeträgen und Grenzen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung des Jahres 2026. Das Ergebnis ist eine Näherung und keine Beratung.
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