Steuerberaterkosten-Rechner

Gebühren nach Gegenstandswert.

Selbstständigkeit & UnternehmenRechenjahr 2025

Eingaben & Ergebnis

0 €250.000 €500.000 €

Mindest-Gegenstandswert: 8.000 €

3,5/10
1,0/10 (Minimum)3,5/10 (Mittel)6,0/10 (Maximum)

EinkommensteuererklärungHonorar (brutto)

492,36 €

3,5/10-Gebühr aus Tabelle A bei 40.000 € Gegenstandswert · inkl. 19 % USt und Auslagen

Nettohonorar
394 €
3,5/10 × Tab. A
Auslagen § 16
20 €
max. 20 €
19 % USt
79 €
§ 15 StBVV

So wird das Honorar berechnet

1. Gegenstandswert & volle Gebühr (Tabelle A)
Maßgeblicher Gegenstandswert40.000 €
Volle Gebühr (10/10) laut Tabelle A1.125,00 €
2. Nettohonorar (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV)
Volle Gebühr × 3,5/101.125,00 € × 0,35
= Nettohonorar393,75 €
3. Auslagenpauschale (§ 16 StBVV)
20 % der Gebühr, höchstens 20 €20,00 €
4. Umsatzsteuer & Bruttohonorar (§ 15 StBVV)
Zwischensumme netto413,75 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer78,61 €
= Bruttohonorar492,36 €
Die StBVV legt einen Gebührenrahmen fest – kein Festpreis. Der Steuerberater bestimmt den konkreten Satz innerhalb des Rahmens nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit (§ 11 StBVV). Hinzu kommen stets Auslagen (§ 16) und die Umsatzsteuer (§ 15).

Spannweite des Gebührenrahmens (brutto inkl. USt & Auslagen)

So viel darf der Steuerberater für diese Leistung mindestens und höchstens berechnen – beim gleichen Gegenstandswert von 40.000 €:

Mindestgebühr1,0/10
157,67 €
Mittelgebühr3,5/10
492,36 €
Höchstgebühr6,0/10
827,05 €

Wichtiger Hinweis

Dieser Rechner liefert eine Schätzung ohne Gewähr auf Basis der gesetzlichen Gebührentabellen der StBVV (Fassung ab 01.07.2025) und ersetzt keine Steuerberatung. Der Steuerberater wählt den konkreten Zehntelsatz innerhalb des Rahmens selbst, kann eine Pauschalvergütung (§ 14 StBVV) oder bei außergerichtlicher Beratung eine Vergütungsvereinbarung treffen. Tatsächliche Honorare können daher abweichen. Für ein verbindliches Angebot wenden Sie sich an einen Steuerberater.

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Womit diese Rechnung arbeitet

Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung in der Fassung ab 01.07.2025 (5. ÄnderungsVO, BGBl. 2025 I Nr. 105): Tabelle A (Beratung) und Tabelle B (Abschluss) je nach Gegenstandswert, zuzüglich Auslagenpauschale nach § 16 StBVV (20 % der Gebühr, höchstens 20 €) und 19 % Umsatzsteuer. Der tatsächliche Gebührensatz innerhalb des Rahmens wird von der Kanzlei bestimmt.

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