Probezeit-Rechner

Ende der Probezeit und geltende Kündigungsfrist.

Einkommen & BerufRechenjahr 2026

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Eine Probezeit darf nach § 622 Abs. 3 BGB höchstens 6 Monate dauern.

Ende der Probezeit (letzter Tag)

09.02.2027

Dienstag, 09. Februar 2027

2 Wochen

Kündigungsfrist in der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB)

09.02.2027

Spätester Zugang einer Probezeit-Kündigung

10.02.2027

Ab hier gilt die Grundfrist (4 Wochen)

Detaillierte Aufstellung

EintrittsdatumMontag, 10. August 2026
Vereinbarte Probezeit6 Monate
Ende der ProbezeitDienstag, 09. Februar 2027
Spätester Zugang einer Kündigung mit 2-Wochen-FristDienstag, 09. Februar 2027
Bei Zugang am letzten Probezeit-Tag endet das ArbeitsverhältnisDienstag, 23. Februar 2027
Ab hier gilt die Grundfrist (4 Wochen zum 15./Monatsende)Mittwoch, 10. Februar 2027

ℹ Während der Probezeit kündigen

  • • Während der Probezeit gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) – ohne festen Kündigungstermin.
  • • Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen; die 2-Wochen-Frist darf danach noch in die feste Anstellung hineinlaufen.
  • • Ab dem Tag nach Probezeitende gilt die gesetzliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB).

Hinweise

  • Monatsende-Fälle: Beginnt das Arbeitsverhältnis am Monatsletzten (z. B. 31.08.), kann sich das gerechnete Probezeit-Ende durch die unterschiedliche Monatslänge verschieben – das Ergebnis ist eine Schätzung.
  • Abweichende Fristen können sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben (kürzere Probezeit als 6 Monate ist zulässig).
  • Längere Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB) bildet dieser Rechner nicht ab – sie greifen erst mit zunehmender Beschäftigungsdauer.

Hinweis: Schätzung – keine Steuer-/Rechtsberatung. Die Berechnung folgt § 622 BGB (Grundfrist 4 Wochen zum 15./Monatsende; während der Probezeit verkürzte Frist von 2 Wochen, Probezeit höchstens 6 Monate) und den Fristregeln der §§ 187–188 BGB. Abweichende Fristen können sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben. Sonderkündigungsschutz (z. B. bei Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Betriebsratsmitgliedschaft) und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberücksichtigt. Nicht zu verwechseln mit der Führerschein-Probezeit nach StVG. Im Zweifel anwaltliche Beratung einholen.

Quellen

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Womit diese Rechnung arbeitet

Rechnet mit den Sozialversicherungsbeiträgen, Beitragsbemessungsgrenzen und Lohnsteuertabellen des Jahres 2026; tarifliche und betriebliche Sonderregelungen bleiben außen vor. Das Ergebnis ist eine Näherung und keine Beratung.

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