Probezeit-Rechner
Ende der Probezeit und geltende Kündigungsfrist.
Einkommen & BerufRechenjahr 2026
Eingaben & Ergebnis
Daten eingeben
Eine Probezeit darf nach § 622 Abs. 3 BGB höchstens 6 Monate dauern.
Ende der Probezeit (letzter Tag)
09.02.2027
Dienstag, 09. Februar 2027
2 Wochen
Kündigungsfrist in der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB)
09.02.2027
Spätester Zugang einer Probezeit-Kündigung
10.02.2027
Ab hier gilt die Grundfrist (4 Wochen)
Detaillierte Aufstellung
ℹ Während der Probezeit kündigen
- • Während der Probezeit gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) – ohne festen Kündigungstermin.
- • Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen; die 2-Wochen-Frist darf danach noch in die feste Anstellung hineinlaufen.
- • Ab dem Tag nach Probezeitende gilt die gesetzliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB).
Hinweise
- • Monatsende-Fälle: Beginnt das Arbeitsverhältnis am Monatsletzten (z. B. 31.08.), kann sich das gerechnete Probezeit-Ende durch die unterschiedliche Monatslänge verschieben – das Ergebnis ist eine Schätzung.
- • Abweichende Fristen können sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben (kürzere Probezeit als 6 Monate ist zulässig).
- • Längere Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB) bildet dieser Rechner nicht ab – sie greifen erst mit zunehmender Beschäftigungsdauer.
Hinweis: Schätzung – keine Steuer-/Rechtsberatung. Die Berechnung folgt § 622 BGB (Grundfrist 4 Wochen zum 15./Monatsende; während der Probezeit verkürzte Frist von 2 Wochen, Probezeit höchstens 6 Monate) und den Fristregeln der §§ 187–188 BGB. Abweichende Fristen können sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben. Sonderkündigungsschutz (z. B. bei Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Betriebsratsmitgliedschaft) und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberücksichtigt. Nicht zu verwechseln mit der Führerschein-Probezeit nach StVG. Im Zweifel anwaltliche Beratung einholen.
Quellen
- • § 622 BGB (Kündigungsfristen) – gesetze-im-internet.de
- • § 187 BGB (Fristbeginn) – gesetze-im-internet.de
- • § 188 BGB (Fristende) – gesetze-im-internet.de
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Womit diese Rechnung arbeitet
Rechnet mit den Sozialversicherungsbeiträgen, Beitragsbemessungsgrenzen und Lohnsteuertabellen des Jahres 2026; tarifliche und betriebliche Sonderregelungen bleiben außen vor. Das Ergebnis ist eine Näherung und keine Beratung.
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