Einkommen & Beruf

Kündigungsfrist-Rechner

Gesetzliche Fristen nach Betriebszugehörigkeit.

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Die verlängerten Fristen nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB) gelten gesetzlich nur für die Arbeitgeber-Kündigung. Der Arbeitnehmer kündigt grundsätzlich mit der 4-Wochen-Grundfrist.

Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger, nicht das Absenden.

Frühestmögliches Ende des Arbeitsverhältnisses

30.11.2026

Montag, 30. November 2026

2 Monate zum Monatsende

Maßgebliche Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 BGB)

6 Jahre

Betriebszugehörigkeit bei Zugang

24.09.2026

Zugang der Kündigung

Detaillierte Aufstellung

Kündigung durchArbeitgeber
EintrittsdatumMittwoch, 01. Januar 2020
Zugang der KündigungDonnerstag, 24. September 2026
Betriebszugehörigkeit bei Zugang6 Jahre
Maßgebliche Frist2 Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB)
Frühestmögliches EndeMontag, 30. November 2026

ℹ Welche Frist gilt?

  • Grundfrist (§ 622 Abs. 1 BGB): 4 Wochen (= 28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – gilt für beide Seiten.
  • Verlängerte Fristen (§ 622 Abs. 2 BGB): nur bei Arbeitgeber-Kündigung, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit (1 bis 7 Monate), jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
  • • Während einer vereinbarten Probezeit gilt die verkürzte 2-Wochen-Frist (§ 622 Abs. 3 BGB) – siehe Probezeit-Rechner.

Hinweise

  • 25-Jahre-Klausel nicht angewendet: Die in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB noch enthaltene Regelung, wonach Zeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mitzählen, ist nach dem EuGH-Urteil Kücükdeveci (C-555/07, 19.01.2010) wegen Altersdiskriminierung nicht mehr anwendbar. Dieser Rechner zählt die volle Betriebszugehörigkeit ab Eintritt.
  • Abweichende Fristen können sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben; eine einzelvertraglich für den Arbeitnehmer vereinbarte längere Frist darf die des Arbeitgebers nicht übersteigen (§ 622 Abs. 6 BGB).
  • Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat, Elternzeit) und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberücksichtigt.

Hinweis: Schätzung – keine Steuer-/Rechtsberatung. Die Berechnung folgt § 622 BGB (Grundfrist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende; verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit nur bei Arbeitgeber-Kündigung, § 622 Abs. 2; Probezeit 2 Wochen, § 622 Abs. 3) sowie den Fristregeln der §§ 187–188 BGB. Die in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB noch enthaltene 25-Jahre-Klausel ist nach dem EuGH-Urteil Kücükdeveci (C-555/07, 19.01.2010) wegen Altersdiskriminierung nicht mehr anwendbar und wird nicht berücksichtigt – es zählt die volle Betriebszugehörigkeit ab Eintritt. Abweichende (auch längere) Fristen können sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben. Sonderkündigungsschutz und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberücksichtigt. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung, nicht das Absenden. Im Zweifel anwaltliche Beratung einholen.

Quellen

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Womit diese Rechnung arbeitet

Rechnet mit den Sozialversicherungsbeiträgen, Beitragsbemessungsgrenzen und Lohnsteuertabellen des Jahres 2026; tarifliche und betriebliche Sonderregelungen bleiben außen vor. Das Ergebnis ist eine Näherung und keine Beratung.

Gut zu wissen

Warum sehen die Rechnerseiten unterschiedlich lang aus?

Manche Rechner brauchen zwei Angaben, andere fünfzehn.
Die Länge einer Seite richtet sich nach der Rechnung selbst: Ein Zinseszins-Rechner kommt mit wenigen Feldern aus, eine Rentenlücke braucht deutlich mehr Angaben. Wir kürzen nichts weg, damit das Ergebnis belastbar bleibt.
Trotzdem ist jede Seite gleich aufgebaut.
Alle Rechner stehen in derselben mittigen Spalte mit gleicher Maximalbreite. Auf großen Bildschirmen werden nur besonders umfangreiche Rechner zweispaltig gesetzt – kurze bleiben bewusst schmal, statt künstlich in die Breite gezogen zu werden.
Und eingebettet auf der Website?
Im eingebetteten Modus melden die Seiten ihre Höhe laufend an die umgebende Seite, der Rahmen wächst also mit. Kopf- und Fußbereich entfallen, die Bühne behält eine feste Mindesthöhe und dieselbe Breite – dadurch entstehen beim Laden, Rechnen und Zurücksetzen keine Sprünge.
Werden meine Eingaben übertragen?
Nein. Gerechnet wird ausschließlich in deinem Browser – auch im eingebetteten Modus. Nur wenn du selbst „Berechnung teilen“ nutzt, stehen deine Werte im erzeugten Link.

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