Kündigungsfrist-Rechner
Gesetzliche Fristen nach Betriebszugehörigkeit.
Einkommen & BerufRechenjahr 2026
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Die verlängerten Fristen nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB) gelten gesetzlich nur für die Arbeitgeber-Kündigung. Der Arbeitnehmer kündigt grundsätzlich mit der 4-Wochen-Grundfrist.
Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger, nicht das Absenden.
Frühestmögliches Ende des Arbeitsverhältnisses
31.10.2026
Samstag, 31. Oktober 2026
2 Monate zum Monatsende
Maßgebliche Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 BGB)
6 Jahre
Betriebszugehörigkeit bei Zugang
10.08.2026
Zugang der Kündigung
Detaillierte Aufstellung
ℹ Welche Frist gilt?
- • Grundfrist (§ 622 Abs. 1 BGB): 4 Wochen (= 28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – gilt für beide Seiten.
- • Verlängerte Fristen (§ 622 Abs. 2 BGB): nur bei Arbeitgeber-Kündigung, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit (1 bis 7 Monate), jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
- • Während einer vereinbarten Probezeit gilt die verkürzte 2-Wochen-Frist (§ 622 Abs. 3 BGB) – siehe Probezeit-Rechner.
Hinweise
- • 25-Jahre-Klausel nicht angewendet: Die in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB noch enthaltene Regelung, wonach Zeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mitzählen, ist nach dem EuGH-Urteil Kücükdeveci (C-555/07, 19.01.2010) wegen Altersdiskriminierung nicht mehr anwendbar. Dieser Rechner zählt die volle Betriebszugehörigkeit ab Eintritt.
- • Abweichende Fristen können sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben; eine einzelvertraglich für den Arbeitnehmer vereinbarte längere Frist darf die des Arbeitgebers nicht übersteigen (§ 622 Abs. 6 BGB).
- • Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat, Elternzeit) und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberücksichtigt.
Hinweis: Schätzung – keine Steuer-/Rechtsberatung. Die Berechnung folgt § 622 BGB (Grundfrist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende; verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit nur bei Arbeitgeber-Kündigung, § 622 Abs. 2; Probezeit 2 Wochen, § 622 Abs. 3) sowie den Fristregeln der §§ 187–188 BGB. Die in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB noch enthaltene 25-Jahre-Klausel ist nach dem EuGH-Urteil Kücükdeveci (C-555/07, 19.01.2010) wegen Altersdiskriminierung nicht mehr anwendbar und wird nicht berücksichtigt – es zählt die volle Betriebszugehörigkeit ab Eintritt. Abweichende (auch längere) Fristen können sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben. Sonderkündigungsschutz und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberücksichtigt. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung, nicht das Absenden. Im Zweifel anwaltliche Beratung einholen.
Quellen
- • § 622 BGB (Kündigungsfristen) – gesetze-im-internet.de
- • § 187 BGB (Fristbeginn) – gesetze-im-internet.de
- • § 188 BGB (Fristende) – gesetze-im-internet.de
- • EuGH, Urteil Kücükdeveci (C-555/07, 19.01.2010) – curia.europa.eu
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Womit diese Rechnung arbeitet
Rechnet mit den Sozialversicherungsbeiträgen, Beitragsbemessungsgrenzen und Lohnsteuertabellen des Jahres 2026; tarifliche und betriebliche Sonderregelungen bleiben außen vor. Das Ergebnis ist eine Näherung und keine Beratung.
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