Investitionsabzugsbetrag-Rechner
Steuerwirkung geplanter Investitionen.
Selbstständigkeit & UnternehmenRechenjahr 2026
Eingaben & Ergebnis
Maximal zulässig sind 50 % (§ 7g Abs. 1 EStG). Sie dürfen auch weniger ansetzen.
Hinweis: Default 42 % (Spitzensteuersatz ohne Reichensteuer). Bitte an Ihre Situation anpassen – GmbHs rechnen meist mit ca. 30 % (KSt + GewSt).
Gewinngrenze von 200.000 € eingehalten – der IAB ist grundsätzlich zulässig.
Ihr Investitionsabzugsbetrag
50 % von 50.000 € voraussichtlichen Anschaffungskosten – vorab gewinnmindernd
Wichtig: Steuerstundung – keine endgültige Ersparnis
Der Investitionsabzugsbetrag spart keine Steuern dauerhaft. Er verschiebt die Steuerlast nur in die Zukunft (Liquiditäts- und Zinsvorteil). Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung wird der IAB dem Gewinn wieder hinzugerechnet und im Gegenzug von den Anschaffungskosten abgezogen – die Abschreibungsbasis sinkt entsprechend. Über die gesamte Nutzungsdauer ergibt sich dieselbe Gesamtsteuer, nur zeitlich nach vorne verlagert.
Berechnungsdetails
IAB und Sonderabschreibung kombinieren
Der IAB (§ 7g Abs. 1) und die Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5) lassen sich kombinieren und sorgen gemeinsam für den größten Vorzieh-Effekt:
- •IAB (bis 50 %): Schon vor der Anschaffung gewinnmindernd – bis zu drei Jahre im Voraus.
- •Sonder-AfA (bis 40 %): Im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren frei verteilbar – zusätzlich zur normalen AfA.
- •Voraussetzung Sonder-AfA: Betriebliche Nutzung zu mindestens 90 % im Anschaffungs- und Folgejahr.
Rückgängigmachung bei Nicht-Investition
- •3-Jahres-Frist: Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr erfolgen (§ 7g Abs. 3 EStG).
- •Keine Investition: Wird nicht investiert, wird der IAB rückwirkend im Abzugsjahr aufgelöst – die Steuer für dieses Jahr fällt nachträglich an.
- •Verzinsung: Die Steuernachzahlung wird nach § 233a i. V. m. § 238 AO verzinst – aktuell 1,8 % p. a. (0,15 % je Monat, Stand 2026).
- •Folge: Aus dem Liquiditätsvorteil kann bei Nicht-Investition ein Zinsnachteil werden.
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine Schätzung ohne Gewähr und ersetzt keine Steuerberatung. Die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt von Ihrer individuellen Situation, der Rechtsform und dem Veranlagungsfall ab. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr Finanzamt.
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Womit diese Rechnung arbeitet
Rechnet mit den Steuersätzen, Freibeträgen und Grenzen des Jahres 2026; individuelle Gestaltungen und Betriebsbesonderheiten sind nicht berücksichtigt. Das Ergebnis ist eine Näherung und keine Beratung.
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