Zugewinnausgleich-Rechner

Ausgleich des Zugewinns bei Scheidung.

Recht & UnterhaltRechenjahr 2026

Eingaben & Ergebnis

Vermögenswerte eingeben

Jeweils das Nettovermögen (nach Abzug der Schulden). Anfangsvermögen kann negativ sein (§ 1374 Abs. 3 BGB).

Ehegatte A (Sie)

Zugewinn Ehegatte A (Sie)130.000 €

Ehegatte B (Partner/in)

Zugewinn Ehegatte B (Partner/in)40.000 €

Ausgleichsforderung

45.000 €

Ehegatte A (Sie) zahlt an Ehegatte B (Partner/in).

Berechnungsdetails

Ehegatte A (Sie)Ehegatte B (Partner/in)
Anfangsvermögen (+ Erbschaft/Schenkung)20.000 €10.000 €
Endvermögen150.000 €50.000 €
= Zugewinn130.000 €40.000 €
Überschuss (höherer − niedrigerer Zugewinn)90.000 €
Hälfte des Überschusses (§ 1378 Abs. 1)45.000 €
Kappungsgrenze: Nettoendvermögen Ehegatte A (Sie) (§ 1378 Abs. 2)150.000 €
= Ausgleichsforderung45.000 €

ℹ So wird der Zugewinnausgleich berechnet

  • 1.Zugewinn je Ehegatte = Endvermögen − Anfangsvermögen (nie negativ, § 1373 BGB).
  • 2.Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und mindern so den Zugewinn (§ 1374 Abs. 2 BGB).
  • 3.Wer den höheren Zugewinn hat, zahlt die Hälfte des Überschusses an den anderen (§ 1378 Abs. 1 BGB).
  • 4.Die Forderung ist auf das vorhandene Nettoendvermögen des Schuldners begrenzt (Kappung, § 1378 Abs. 2 BGB).

Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bewertungsfragen (z. B. Verkehrswert von Immobilien oder Unternehmen), die von der Rechtsprechung anerkannte Kaufkraftbereinigung des Anfangsvermögens (Indexierung) sowie Sonderfälle sind nicht abgebildet. Verbindliche Auskünfte erteilt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht.

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Womit diese Rechnung arbeitet

Rechnet mit den gesetzlichen Tabellenwerten, Selbstbehalten und Quoten des Jahres 2026; die Umstände des Einzelfalls können deutlich abweichen. Das Ergebnis ist eine Näherung und keine Beratung.

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