Versorgungsausgleich-Rechner

Aufteilung der Rentenansprüche bei Scheidung.

Recht & UnterhaltRechenjahr 2026

Eingaben & Ergebnis

Ehezeit

Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Ehezeit: Juni 2005 bis März 2026 = 20 Jahre 10 Monate

In der Ehezeit erworbene Entgeltpunkte

Maßgeblich sind nur die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (unmittelbare Bewertung, § 5 Abs. 1, § 39, § 43 VersAusglG). Diese finden Sie in der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung zum Versorgungsausgleich (Formular V0500 ff.).

EP
EP

Netto-Übertrag nach Verrechnung

6,0000EP

Übertragung von Ehegatte A auf Ehegatte B auf das Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung (interne Teilung, § 10 VersAusglG).

Ehezeit-EP je Person danach
12,0000 EP
Monatswert (illustrativ)
255,12 €

Monatswert = Netto-Übertrag 6,0000 EP × aktueller Rentenwert 42,52 € (ab 01.07.2026). Nur illustrativ – siehe Hinweis unten.

Berechnungsdetails

Ausgleichswerte (Halbteilung, § 1 VersAusglG)
Ausgleichswert Anrecht A = 0,5 × 18,0000 EP9,0000 EP
Ausgleichswert Anrecht B = 0,5 × 6,0000 EP3,0000 EP
Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG)
0,5 × (18,00006,0000) EP6,0000 EP
= Netto-Übertrag6,0000 EP (A B)
EUR-Umrechnung (illustrativ, RWBestV 2026)
Netto-Übertrag × 42,52 €255,12 €/Monat

ℹ Was dieser Rechner abbildet

  • Gesetzliche Rentenversicherung: Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte je Anrecht (§ 1, § 43 VersAusglG).
  • Interne Teilung mit Verrechnung: Bei beidseitiger gesetzlicher Rente wird nur der Wertunterschied übertragen (§ 10 Abs. 1 u. 2 VersAusglG).
  • Nicht abgebildet: Betriebs-, Beamten- und private Anrechte, externe Teilung, Geringfügigkeitsgrenzen (§ 18 VersAusglG) sowie Zugangs- und Rentenartfaktor bei späterem Rentenbeginn.

Schätzung – keine Rechts- oder Steuerberatung. Dieser Rechner liefert eine vereinfachte Modellrechnung für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung. Die verbindliche Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts nimmt der jeweilige Versorgungsträger vor; über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Die EUR-Umrechnung ist rein illustrativ und entspricht nicht dem später ausgezahlten Rentenbetrag.

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Womit diese Rechnung arbeitet

Rechnet mit den gesetzlichen Tabellenwerten, Selbstbehalten und Quoten des Jahres 2026; die Umstände des Einzelfalls können deutlich abweichen. Das Ergebnis ist eine Näherung und keine Beratung.

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