Riester-Kündigung-Rechner

Was bei Kündigung eines Riester-Vertrags übrig bleibt.

Rente & VorsorgeRechenjahr 2026

Eingaben & Ergebnis

1.000 €50.000 €100.000 €
0 €15.000 €
%

Typisch: 25–35 % bei mittlerem Einkommen, 42 % bei hohem

Bei Kündigung mit Kapitalauszahlung

Das bleibt Ihnen netto
10.575 €

geschätzt, nach Rückzahlung der Förderung und Steuer auf die Erträge

Verlustquote29,5 %

Spürbarer Förderverlust (Förderung + Steuer vs. Kapital)

So setzt sich die Auszahlung zusammen

Bruttoauszahlung (Vertragsguthaben)15.000 €
− Rückzahlung Zulagen + Steuerermäßigung (§ 93)Anbieter behält ein und führt an die ZfA ab2.625 €
= Auszahlung vom Anbieter12.375 €
− geschätzte Steuer auf Erträge (§ 22 Nr. 5)separat über die Steuererklärung — nicht vom Anbieter einbehalten1.800 €
= geschätztes Netto10.575 €

ℹ Der steuerpflichtige Ertragsanteil ist eine Schätzung (Kapital − Eigenbeiträge). Da Eigenbeiträge und Zulagen ebenfalls im Kapital stecken, überschätzt diese einfache Differenz die Erträge leicht. Den genauen Ertragsanteil weist der Anbieter in der Kündigungs-/Auszahlungsbescheinigung aus.

Kleinbetragsrente: förderunschädlich abfinden

Kleinbetragsrenten bis 59 €/Monat dürfen 2026 förderunschädlich abgefunden werden (§ 93 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Die Grenze sind 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV — bei einer Bezugsgröße von 3.955 €/Monat (bundeseinheitlich 2026) entspricht das 59,32 €/Monat. In diesem Fall müssen Zulagen und Steuervorteile nicht zurückgezahlt werden.

Vor der Kündigung prüfen: förderunschädliche Alternativen

Bei diesen Wegen muss die Förderung nicht zurückgezahlt werden:

  • Anbieterwechsel: Übertragung des Guthabens auf einen anderen zertifizierten Riester-Vertrag
  • Beitragsfreistellung (Ruhenlassen): Beiträge auf 0 € setzen, Vertrag und Förderung bleiben bestehen
  • Versorgungsausgleich: Teilung des Guthabens bei Scheidung
  • Wohn-Riester-Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum (§ 92a EStG)
  • Auszahlung im Rentenalter als lebenslange Rente (zzgl. bis zu 30 % Teilkapital)

Schätzung – keine Steuer- oder Rechtsberatung

Der angezeigte Netto-Betrag ist eine vereinfachte Schätzung: Der genaue Rückzahlungsbetrag und der steuerpflichtige Ertragsanteil werden vom Anbieter bzw. der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ermittelt und in der Kündigungs-/Auszahlungsbescheinigung ausgewiesen. Stornokosten des Anbieters, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht enthalten. Wichtig: Die staatliche Förderung muss nur bei schädlicher Verwendung (z. B. vorzeitige Kapitalauszahlung/Kündigung) zurückgezahlt werden — nicht bei Anbieterwechsel, Beitragsfreistellung (Ruhenlassen) oder Übertragung im Versorgungsausgleich. Prüfen Sie vor einer Kündigung diese förderunschädlichen Alternativen.

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Womit diese Rechnung arbeitet

Rechnet mit den Rentenwerten, Beitragssätzen und Zugangsfaktoren des Jahres 2026; künftige Rentenanpassungen und individuelle Versicherungsverläufe bleiben unberücksichtigt. Das Ergebnis ist eine Näherung und keine Beratung.

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